Bankgeheimnis - Wie Bern das Volk austricksen könnte
Am 13. März machte der Bundesrat ein spektakuläres Versprechen: Die Schweiz werde sich in Steuersachen künftig an die OECD-Regeln halten. Angst hat Bern vor dem Volk.
Die Konvention der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) verlangt in Artikel 26 gegenüber der heutigen Schweizer Praxis insbesondere folgende Erweiterungen der Amtshilfe:
- Erstens gilt die Pflicht zur Amtshilfe für alle Steuer- und Abgabearten, von der Mehrwert- bis zur Erbschaftssteuer.
- Zweitens ist für die Amtshilfe das Recht des antragstellenden Landes entscheidend: Die bisherige Position, Steuerhinterziehung sei in der Schweiz nicht strafbar, fällt weg.
- Drittens genügt für die Begründung eines Gesuchs die Feststellung, die geforderten Informationen seien für die Durchsetzung nationalen Rechts von "voraussehbarer Relevanz". Die Schweizer Praxis, als Bedingung für Rechtshilfe konkrete Verdachtsmomente, Kundennamen und Kontonummern zu verlangen, gilt nicht mehr. Allerdings erlaubt Artikel 26 keine grossen Fischzüge auf mutmassliche Steuersünder.
Bankgeheimnis-Artikel tabu
Die Ausweitung der Amtshilfe könnt auf verschiedenen Wegen realisiert werden:
- Durch eine Änderung des Bankgeheimnis-Artikels im Bankengesetz, der die Offenlegung von Kundendaten als Offizialdelikt mit Gefängnis bestraft. Der Artikel hat im Volk mythische Bedeutung. Wiederholt wurde vorgeschlagen, ihn in die Verfassung zu setzen. Deshalb will man ihn jetzt auf keinen Fall antasten.
- Durch Änderung von anderen Gesetzen: In den letzten Jahrzehnten sind punktuelle Relativierungen des Bankgeheimnisses immer durch Spezialgesetze vollzogen worden. Zum Beispiel zur Bekämpfung von Insiderdelikten, bei organisiertem Verbrechen und Geldwäscherei. Das Bundesgesetz über Rechtshilfe in Strafsachen sieht Amtshilfe bei Steuerbetrug vor (und schliesst sie bei Steuerhinterziehung aus). Das Gesetz über Börsen und den Effektenhandel regelt Amtshilfe im Bereich des Bankgeheimnisses und unterstellt diese einem langwierigen Beschwerdeverfahren. Eine Änderung dieser Gesetze wäre referendumspflichtig und hätte den Nachteil, dass die Schweiz grundsätzlich allen Staaten Rechtshilfe schulden würde.
- Durch den Abschluss oder die Änderung von Abkommen mit einzelnen Ländern. Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA von 1996 brachte eine Aufweichung des Bankgeheimnisses mit der Formel, «Informationsaustausch» sei geschuldet, wenn es um «Steuerbetrug und ähnliche Fälle» gehe. Die Schweiz hat diese Formel bisher eng interpretiert. In den jetzt vom Bundesrat angekündigten Neuverhandlungen würde sie mit Sicherheit markant erweitert.
Der Weg über Staatsverträge ermöglicht es der Schweiz, Amts- und Rechtshilfe auf Länder zu beschränken, die Gegenrecht halten. Und die Schweiz könnte versuchen, eigene Bedingungen zu stellen. Zum Beispiel mit der EU eine Aufhebung des Zinsbesteuerungsabkommens.
Staatsverträge, wie z.B. Doppelbesteuerungsabkommen, sind vom Parlament zu bestätigen und unterstehen grundsätzlich dem fakultativen Referendum. Verträge, deren Inhalt bereits in anderen Abkommen etabliert ist, werden dem Referendum nicht mehr unterstellt.
Trick-Optionen
Diese Praxis war die Basis einer im Bundeshaus erwogenen Schlaumeier-Option: Man hätte die neuen Bedingungen der Amtshilfe in Steuersachen zuerst in einem Abkommen mit dem braven Japan eingepackt, in der Erwartung, dass dagegen kein Referendum ergriffen würde. Dann hätte man umstrittenere Abkommen, z.B. jenes mit den USA, unter Ausschluss des Stimmvolkes regeln können. Der Druck der USA, die in der Auseinandersetzung um Beihilfe zu Steuerflucht durch die UBS jederzeit neue Sanktionen ergreifen können, hat den Bundesrat jetzt aber offenbar bewogen, die Neudefinition des Bankgeheimnisses ohne referendumspolitische Spielereien dort zu beginnen, wo es besonders brennt: in den USA.
Vom Tisch ist auch eine Trick-Option, die erweiterte Rechtshilfe ohne formelle Revision von Gesetzen und Abkommen versprach. Das DBA mit den USA enthält in Anhangprotokollen umfangreiche Interpretationen. Die Idee, die erweiterte Zulässigkeit von Amtshilfe per Neuinterpretation in einem Zusatzprotokoll an Parlament und Volk vorbeizuschleusen, wurde als juristisch unhaltbar und politisch unmöglich erkannt.
Quelle: Thurgauer Zeitung (online) vom 26.03.2009














