Ronald Saß - FÜR VOLKSENTSCHEIDE

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Start Unsere Vorschläge ... ... zum Volksbegehren
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Volksbegehren (Antrag auf Volksentscheid)

Volksbegehren sind nur unter folgenden Voraussetzungen möglich.

  1. Initiativ-Volksbegehren (für vom Bundestag abgelehnte Volksinitiativen)
    Bis 6 Monaten nach Ablehnung einer Volksinitiative im Bundestag oder nachdem eine Volksinitiative dort länger als 12 Monate anhängig war, darf deren Initiator ein Volksbegehren (Antrag auf Volksentscheid) beschließen und beantragen.
    Dem Antrag muss ein vollständig ausformulierter und begründeter Gesetzentwurf einschließlich Finanzierungsvorschlag beigefügt sein; er muss der vorangegangenen Volksinitiative sinngemäß entsprechen. Die Registrierungsstelle des Bundestages prüft den Antrag auf Zulässigkeit. Mängel kann der Initiator bis zur Zulassung nachbessern; Streitfälle entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Die Zulassung ist öffentlich zu machen, wobei die Abstimmungsfrist zu nennen ist. Diese beginnen frühestens 2 Monate und spätestens 8 Monate nach der Veröffentlichung. Der Initiator kann sein Volksbegehren jederzeit zurücknehmen und das Verfahren so beenden.
     
  2. Widerspruchs-Volksbegehren (durch gesetzlichen Vorbehalt)
    Volksbegehren sind immer zulässig, soweit der Bundestag Verfassungsänderungen oder eine Übertragung von Hoheitsrechten beschlossen hat. Gleiches gilt für Gesetze, soweit der Bundestag ein Volksbegehren in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen hat. Solche Gesetze werden mit Hinweis auf das Widerspruchs-Volksbegehren zunächst öffentlich gemacht. Der Bundespräsident darf ein solches Gesetz erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist und nur dann in Kraft setzen, soweit die erforderliche Mehrheit für einen Widerspruch nicht zustande gekommen ist.

Information und Kosten
Alle Bürger sind über Ort und Zeit der Eintragungsmöglichkeit genau zu informieren. Bei Initiativ-Volksbegehren sollen – im Einvernehmen mit dem Initiator – Pro und Kontra öffentlich erläutert werden; kommerzielle Werbung für oder gegen Volksbegehren ist unzulässig.

Frist und Zahl der Unterstützer
Eine Eintragungsfrist von 50 Tage erscheint angemessen; sie soll immer an einem Montag be-ginnen. Nach 10 Tagen sind jeweils Zwischenberichte zu veröffentlichen. Als angemessene Unter-stützungshürde für ein Volksbegehren sollten bundesweit 5% der Wahlberechtigten (derzeit etwa 3 Mio. Bürger) gelten. Soweit möglich, sind Volksbegehren zeitlich immer zusammen zu fassen.

Verfahren
Das Verfahren der Eintragung in Amtsräumen (Meldeämtern) hat sich bewährt, denn es gewährt eine genaue Kontrolle und die Initiatoren werden organisatorisch wie finanziell entlastet. Wenn durch bürgerfreundliche Öffnungszeiten Vertrauen gefördert und Vorurteile abgebaut werden, rücken Staat und Bürger wieder näher zusammen. Am letzten Sonntag vor Ende der Eintragungsfrist ist von 10 bis 18 Uhr eine zusätzliche Eintragungsmöglichkeit zu gewährleisten.

Finanzierung
Im Erfolgsfall ist der einreichende Initiator im Rahmen der "staatlichen Mittel" zu Lasten der Parteien zu entschädigen, denn diese haben ihren grundgesetzlichen Auftrag nicht wie vorgesehen erfüllt.

Erfolg des Begehrens
Ist das Volksbegehren erfolgreich, findet innerhalb der nächsten 12 Monate ein Volksentscheid statt; den Termin setzt der Bundespräsident als oberster Repräsentant und "Wächter der Demokratie" fest.