Volksentscheid
Unabhängig davon, ob der Bundespräsident in Zukunft direkt gewählt wird oder ob es beim bisherigen Verfahren bleibt, ist ein Volksentscheid immer vom Bundeswahlleiter unter Obhut des Bundespräsidenten und in seinem Auftrag durchzuführen.
Soweit keine besondere Dringlichkeit besteht, sind Volksentscheide möglichst gemeinsam und zusammen mit Wahlen anzusetzen. Um eine geregelte Vorbereitung zu gewährleisten, muss der Termin mindestens 2 Monate vorher veröffentlicht werden.
Information
Jeder Stimmberechtigte erhält vor einem Volksentscheid zusammen mit der Abstimmungs-Benachrichtigung, in der Ort und Zeit der Abstimmung festgelegt sind, auch eine allgemein verständlich gehaltene Informationsbroschüre mit den wesentlichen Fakten des Abstimmungs-Sachverhalts sowie ein Muster des Stimmzettels.
Der vollständige Wortlaut der Abstimmungs-Vorlage ist wie ein normaler Wahlvorschlag bekannt zu machen. Jegliche kommerzielle Werbung für oder gegen Volksentscheide ist unzulässig. Dem Initiator entstehen somit keine Kosten. Eine Erstattung ist nicht erforderlich.
Verfahren
Die Ausführungen zur Bundestagswahl gelten auch für Volksentscheide, soweit sie anwendbar sind. Lautet die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen auf Zustimmung, war der Volksentscheid grundsätzlich erfolgreich. Zustimmungsbedürftige Gesetze benötigen zusätzlich immer eine qualifizierte Mehrheit; bei der die Ergebnisse je Bundesland gesondert gewertet und nach deren Bundesrats-Stimmen gewichtetet werden. Eine Mindestbeteiligung ist nur dann erforderlich, soweit diese auch bei einer Bundestagswahl notwendig wäre oder das Grundgesetz dies vorschreibt.
Das Ergebnis wird unmittelbar nach Abschluss der Abstimmung vom Bundeswahlleiter festgestellt und veröffentlicht. Ein so zustande gekommenes Gesetz tritt durch Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses in Kraft und wird vom Bundespräsidenten unverzüglich ausgefertigt.














