Allgemeines
Das Petitionsrecht (Artikel 17 Grundgesetz) stellt ein Grundrecht dar, mit dem sich jeder Einzelne oder in Gemeinschaft mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen oder die Volksvertretung wenden kann.
Seit 2005 ist dies beim Bundestag auch per Internet möglich. Durch solche neuen technischen Möglichkeiten sind nun auch öffentliche Petitionen sowie deren Unterstützung im Internet ermöglicht worden. Solche Beteiligungsverfahren sind zügig auszubauen und durch rechtliche Instrumente der Mitbestimmung zu ergänzen.
Die Volkspetition – eine Vorstufe zur Volksinitiative?
Bürger und Parlament sollten in ähnlicher Weise erste Erfahrungen in Sachen Bürgerbeteiligung sammeln können. Jeder Bürger sollte die Möglichkeit haben, beim Petitionsausschuss detaillierte Vorschläge (z. B. Gesetzentwürfe) einzureichen. Wird ein Vorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten unterstützt (Verfahren wie bei einer Bundestagskandidatur), kann er als "Volkspetition" innerhalb von z.B. 3 Monaten im Internet unterstützt werden.
Findet eine Volkspetition in der Frist mindestens 10.000 Unterstützer, muss es zu einer öffentlichen Anhörung im Petitionsausschuss kommen. Der Ausschuss soll dann das Recht haben, solche Volkspetitionen nach Anhörung, und mit Zustimmung des Petenten, als Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen. Dort kann er im normalen Verfahren beraten und ggf. auch beschlossen werden.














